Konkludente Klageerweiterung bei Antrag auf nachehelichen Unterhalt
OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 3 UF 130/94
DRsp Nr. 1996/3307
Konkludente Klageerweiterung bei Antrag auf nachehelichen Unterhalt
1. Stellt ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe im Termin eines noch anhängigen Verfahrens zur Regelung des Trennungsunterhaltes einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für die Zukunft, ohne diesen ausdrücklich als nachehelichen Unterhalt zu bezeichnen, so liegt darin eine konkludente Erweiterung der anhängigen Klage auf den nachehelichen Unterhalt mit der Folge, daß Unterhalt nach Scheidung ab Stellung des Antrags zu entrichten ist.
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