OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2007
17 UF 190/06
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1682
NJW-RR 2007, 1083
OLGReport-Stuttgart 2007, 471
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 119/05

Konkretisierung des Zeitpunkts bei Anordnung des betreuten Umgangs - Gerichtlichen Verpflichtung der Eltern an einer Teilnahme an Beratungs- oder Therapiegesprächen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 17 UF 190/06

DRsp Nr. 2007/7326

Konkretisierung des Zeitpunkts bei Anordnung des betreuten Umgangs - Gerichtlichen Verpflichtung der Eltern an einer Teilnahme an Beratungs- oder Therapiegesprächen

»1. Auch bei Anordnung des betreuten Umgangs hat das Gericht diesen konkret nach Tagen, Uhrzeit, Ort und Abständen zu bemessen und darf dies nicht dem mitwirkungsbereiten Dritten überlassen. 2. Die geltende Gesetzeslage bietet keine Grundlage zu einer gerichtlichen Verpflichtung der Eltern an einer Teilnahme an Beratungs- oder Therapiegesprächen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in FamRZ 2001, 932).«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 14.11.2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe hervorgegangen ist das gemeinschaftliche eheliche Kind M., geboren am ... .2003. Das Kind lebt seit der Trennung der Parteien am 07.02.2005 bei der Mutter.

Da sich die Eltern nicht über einen Umgang des Kindes mit dem Vater einig werden konnten, beantragte der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren eine gerichtliche Regelung des Umgangs in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Anhörungstermin vom 30.06.2005 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

1. Der Antragsgegner hat ein betreutes Umgangsrecht. Die Parteien unterschreiben beide den Antrag auf Übernahme der Kosten für den betreuten Umgang.