BGH - Beschluss vom 27.05.2015
XII ZB 564/12
Normen:
FamFG § 225;
Fundstellen:
FamRB 2015, 337
FamRZ 2015, 1279
FuR 2015, 532
MDR 2015, 769
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 570/11
OLG Hamm, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 283/11

Korrektur der in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehler bei der Berechnung des ehezeitbezogenen Wert eines Anrechts

BGH, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen XII ZB 564/12

DRsp Nr. 2015/10362

Korrektur der in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehler bei der Berechnung des ehezeitbezogenen Wert eines Anrechts

a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125).b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.500 €

Normenkette:

FamFG § 225;

Gründe

I.