BGH - Beschluß vom 13.10.2004
XII ZR 135/01
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 27.04.2001

Korrektur einer Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 135/01

DRsp Nr. 2004/17665

Korrektur einer Kostenentscheidung

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. November 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549); Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil sie übersieht, daß die Beklagte zu 3 - wie schon im ersten Rechtszug - nicht unterlegen war und ihr deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.

Soweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt wird, das Landgericht habe "dem Antrag der Klägerin gemäß entschieden", trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptantrag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattgegeben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete.