OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
11 LB 307/05
Normen:
AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1 ; AuslG § 82 ; AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 2 ; AuslG § 83 Abs. 4 S. ; FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3 ; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1554
Vorinstanzen:
VG Lüneburg - 2 A 13/02 - 07.03.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kosten der Abschiebung - Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Tageshaftkostensatz, Veranlasser

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 11 LB 307/05

DRsp Nr. 2008/6827

Kosten der Abschiebung - Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Tageshaftkostensatz, Veranlasser

»1. Der Tatsache, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 in Niedersachsen geringer waren als für einen Gefangenen im Strafvollzug, trägt die Behörde im Rahmen einer Kostenanforderung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ausreichend dadurch Rechnung, dass sie den in dem genannten Rechnungsjahr zugrunde zu legenden Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug um rund 16 v.H reduziert. 2. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einer minderjährigen (16-jährigen) Ausländerin ist verhältnismäßig, wenn sie mit ihren Eltern abgeschoben werden soll und zu diesem Zweck gemeinsam mit ihren Eltern in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.«

Normenkette:

AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1 ; AuslG § 82 ; AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 2 ; AuslG § 83 Abs. 4 S. ; FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3 ; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die mit einander verheirateten Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Abschiebungskosten.