OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.03.2007
20 WF 10/07
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1995
OLGReport-Karlsruhe 2007, 1036
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 166/06

Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 20 WF 10/07

DRsp Nr. 2007/18541

Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

»Bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens der Partei gehören zusätzlich zu den Wohnkosten geltend gemachte monatliche Abschläge für Strom, Gas (sofern nicht für Heizzwecke bezogen) und Kabel-TV nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)

Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach §§ 115 ZPO sind vom Antragsteller zu zahlende Monatsraten in Höhe von 30 EUR festzusetzen.

Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers - einschließlich der Erstattung von Mietkosten für das Lager - von 1752,49 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung. Ein geringeres Einkommen ist weder aus der Akte ersichtlich noch wurde ein solches vom Antragsteller nachgewiesen. Auf die Verfügung vom 7. Februar 2007 hat der Antragsteller nicht reagiert.