OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2018
13 WF 638/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 162/18
AG Lahnstein, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 162/18

Kosten für eine Unfallversicherung bei ProzesskostenhilfeZwingend notwendig erscheinende VersicherungenAbwehr existenzbedrohender Schäden

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 638/18

DRsp Nr. 2019/11626

Kosten für eine Unfallversicherung bei Prozesskostenhilfe Zwingend notwendig erscheinende Versicherungen Abwehr existenzbedrohender Schäden

1. Die Berücksichtigung von Versicherungsprämien als Ausgaben im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach der Angemessenheit, ob also der Versicherte im Verhältnis zur Allgemeinheit ein schutzwürdiges Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung geltend machen kann. 2. Die Allgemeinheit muss nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen finanzieren, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden abwehren.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 26.06.2018 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2018 insoweit abgeändert, dass die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 279,00 € zu leisten hat.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Gebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG ermäßigt sich auf die Hälfte.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ Abs. , Abs. Satz 3, ff. form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat teilweise in der Sache Erfolg.