OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2011
11 UF 286/10
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 213
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 135/10

Kostenentscheidung bei erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 11 UF 286/10

DRsp Nr. 2011/4594

Kostenentscheidung bei erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung

Es entspricht in der Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 und 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aalen - Familiengericht - vom 18.10.2010 (2 F 135/10) im Kostenpunkt

abgeändert:

Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 €

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

1. Auf den Antrag des Beteiligten Ziff. 1 hat das Familiengericht in seinem Beschluss vom 18.10.2010 festgestellt, dass der am 08.09.2008 verstorbene G. W. der Vater des Beteiligten Ziff. 1 ist (Satz 1 des Beschlusstenors). In Satz 2 des Beschlusstenors hat das Familiengericht bestimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beteiligten Ziff. 2 (Mutter des Beteiligten Ziff. 1), die Großmutter des Beteiligten Ziff. 1 und der Bruder des Verstorbenen (Beteiligte Ziff. 3 und 4) als Gesamtschuldner tragen.