OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2015
5 WF 8/15
Normen:
FamFG § 150 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 747
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 204/12

Kostenentscheidung bei Erledigung des Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 5 WF 8/15

DRsp Nr. 2015/15699

Kostenentscheidung bei Erledigung des Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten

Für den Fall der Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache, insbesondere auch durch den Tod eines der Ehegatten, ist die Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu treffen, wonach die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 1.000,- EUR.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die vom Amtsgericht nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 2011, 1933) und im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO auch zulässig.

In der Sache hat sie auch Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang hätte auferlegen dürfen.