Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 1.000,- EUR.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die vom Amtsgericht nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH FamRZ 2011,
In der Sache hat sie auch Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang hätte auferlegen dürfen.
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