OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.02.2013
11 UF 184/12
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamFR 2013, 158
FamRZ 2013, 2007
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 148/11

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 11 UF 184/12

DRsp Nr. 2013/3848

Kostenentscheidung im Unterhaltsprozess

Grundsätze der Ermessensausübung bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen in Fällen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.

Tenor

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.860,00 €

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Die am XXX geborene Antragstellerin und der am XXX geborene Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Im Vergleich des OLG Stuttgart vom 26.11.2009 - 11 UF 145/09 - hatte sich der Antragsgegner zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 557,98 € verpflichtet, befristet bis zum 31.12.2016.

Mit Abänderungsantrag vom Februar 2011 erstrebte die Antragstellerin unbefristeten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.247,61 €. Der Antragsgegner anerkannte eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,00 € bis einschließlich Dezember 2016, ohne jedoch einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen.

Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner in Abänderung des Vergleichs vom 26.11.2009 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 361,00 € ab Februar 2011 und von 944,00 € ab Januar 2012. bis Dezember 2016. Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr ursprüngliches Antragsziel weiter..