OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2014
15 UF 9/14
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 375
FuR 2014, 600
MDR 2014, 968
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8072/13

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 15 UF 9/14

DRsp Nr. 2014/11133

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Hatte der als Vater festgestellte Mann keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter, kann die Billigkeitsabwägung gebieten, ihm die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Aufwendungen der Kindesmutter aufzuerlegen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 18.12.2013 - 8 F 8072/13 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung, nachdem der Beteiligte zu 2. nach Einholung eines Abstammungsgutachtens als Vater der Antragstellerin festgestellt worden ist.

Die Antragstellerin und die Kindesmutter hatten im Verfahren angegeben, dass die Kindesmutter im gesetzlichen Empfängniszeitraum ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das hat die Kindesmutter in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 18.09.2013 bekräftigt.