I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 18.12.2013 - 8 F 8072/13 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung, nachdem der Beteiligte zu 2. nach Einholung eines Abstammungsgutachtens als Vater der Antragstellerin festgestellt worden ist.
Die Antragstellerin und die Kindesmutter hatten im Verfahren angegeben, dass die Kindesmutter im gesetzlichen Empfängniszeitraum ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das hat die Kindesmutter in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 18.09.2013 bekräftigt.
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