OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2020
13 WF 4/20
Normen:
FamFG § 183; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 545
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 117/19

Kostenentscheidung im Verfahren der Feststellung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 13 WF 4/20

DRsp Nr. 2021/3157

Kostenentscheidung im Verfahren der Feststellung der Vaterschaft

1. Bei einem in der Sache erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte und vor Kenntnis eines eingeholten Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, ob er der Vater des beteiligten Kindes ist. 2. Andererseits rechtfertigt auch der Umstand, dass die Mutter vorgerichtlich von einer außergerichtlichen Vaterschaftsanalyse abgesehen hat, nicht, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Vaterschaft gerichtlich zuverlässig feststellen zu lassen. 3. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.11.2019 abgeändert.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die weitere Beteiligte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 183; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe: