OLG Naumburg - Beschluss vom 27.09.2011
8 WF 217/11
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FamFR 2012, 23
FamRZ 2012, 734
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 526/10

Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 8 WF 217/11

DRsp Nr. 2011/20998

Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung

In Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung richtet sich im erstinstanzlichen Verfahren die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Danach ist die Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Kindeseltern gerechtfertigt, wenn für den Kindesvater vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, dass er der Vater ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 19.07.2011 (Az.: 5 F 526/10) im Ausspruch zur Kostenentscheidung (Nr. 1 des Beschlusstenors) abgeändert:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den beteiligten Kindeseltern aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe:

Die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 19.07.2011 ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg, denn die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind gegeneinander aufzuheben und nicht allein dem Antragsgegner aufzuerlegen.