Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 19.07.2011 (Az.: 5 F 526/10) im Ausspruch zur Kostenentscheidung (Nr. 1 des Beschlusstenors) abgeändert:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den beteiligten Kindeseltern aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 600,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 19.07.2011 ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg, denn die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind gegeneinander aufzuheben und nicht allein dem Antragsgegner aufzuerlegen.
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