OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2015
5 WF 313/14
Normen:
BGB § 1666; SGB VIII § 8a Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
NZFam 2015, 517
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 1862/14

Kostenentscheidung nach Ablehnung vom Jugendamt angeregter Maßnahmen nach § 1666 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 5 WF 313/14

DRsp Nr. 2015/15694

Kostenentscheidung nach Ablehnung vom Jugendamt angeregter Maßnahmen nach § 1666 BGB

Hat das Jugendamt aufgrund einer Benachrichtigung des Krankenhauses und des Kinderarztes, die beide aus pädiatrischer Sicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bestätigten, mit einer Gefährdungsanzeige an das Familiengericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren hinsichtlich des Sorgerechts der Eltern angeregt, ist es nicht gerechtfertigt, dem Jugendamt die Kosten aufzuerlegen, wenn Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht angeordnet werden.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird abgeändert. Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten untereinander wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; SGB VIII § 8a Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 81 Abs. 2;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in einem auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Wohles des Kindes X, geb. am ....2013 nach Anhörung der Beteiligten und eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachten festgestellt, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen erforderlich sind und die Anregung des Jugendamtes vom 5.9.2014 damit erledigt sei.