KG - Beschluss vom 14.09.2015
3 WF 119/15
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 171 F 6275/13

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

KG, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 3 WF 119/15

DRsp Nr. 2015/16907

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

Alleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers im Umgangsverfahren bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens

Hat der Kindesvater im Umgangsverfahren zunächst sein Einverständnis mit einer Haaranalyse zum Ausschluss von Cannabis- und Alkoholkonsum erklärt, dieses aber widerrufen, nachdem er mehrere Monate für eine Begutachtung nicht erreichbar war und schließlich, nachdem der Sachverständige empfohlen hat, den Umgang mit dem Kind für zwei Jahre auszuschließen, das Verfahren für beendet erklärt, so sind ihm nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er dieses durch sein Verhalten erheblich verzögert hat.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.03.2015 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Vater zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

I.