SchlHOLG - Beschluss vom 05.07.2016
10 WF 123/16
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 10 WF 123/16

DRsp Nr. 2016/15110

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens

1. Nimmt der Antragsteller vor der Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung eines Umgangstitels keinen Kontakt zum anderen Elternteil auf, rechtfertigt dies nicht die Auferlegung der gesamten Kosten des Verfahrens auf den Antragsteller, wenn aufgrund der hochkonflikhaften Elternbeziehung eine außergerichtliche Einigung nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.2. Insbesondere stellt dieses Verhalten kein grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Orientierungssätze: Keine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wenn außergerichtliche Einigung wegen hochkonflikthafter Elternbeziehung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R vom 17. Mai 2016 abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter nach einem Verfahrenswert von bis zu 600 € auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Sachverhalt

Die Kindeseltern streiten um die Kostenverteilung im Rahmen eines Umgangsverfahrens.

Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben für die gemeinsamen Kinder L., und C. das gemeinsame Sorgerecht inne.