OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2022
3 WF 18/22
Normen:
FamFG § 243 S. 1; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 484 F 24/20

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens durch Vergleich ohne Kostenregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 3 WF 18/22

DRsp Nr. 2023/6791

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens durch Vergleich ohne Kostenregelung

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht im Anschluss an die vergleichsweise Erledigung eines Unterhaltsverfahrens in Anlehnung an § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers im Beschluss vom 23.12.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 1; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I)

Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 20.02.2020 Trennungsunterhalts- und Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Mit Beschluss vom 23.12.2021 hat das Amtsgericht unter I) des Beschlusses festgestellt, dass die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben und, da die Beteiligten in ihrem Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, eine solche vielmehr der gerichtlichen Entscheidung überlassen wollten, unter II) des Beschlusses bestimmt, dass der Antragsgegner 90% und die Antragstellerin 10% des Verfahrens tragen, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.