OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2015
10 WF 25/15
Normen:
FamFG § 150;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 490
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 4/15

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Scheidungsantrags mit Rücksicht auf ein gemeinsames Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 10 WF 25/15

DRsp Nr. 2016/3664

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Scheidungsantrags mit Rücksicht auf ein gemeinsames Kind

Wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag mit Rücksicht auf die gemeinsame 16 Jahre alte Tochter zurücknimmt, rechtfertigt dies allein noch nicht ein Abweichen von der Kostenfolge des § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach der Antragsteller nach Rücknahme die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu tragen hat.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 150;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael, FPR 2009, 11, 13; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 14, § 58 Rn. 61) ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin nach Rücknahme des Scheidungsantrags die Verfahrenskosten allein auferlegt.

Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Umstände, die eine abweichende Kostenentscheidung gebieten könnten, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.