BGH - Beschluss vom 09.02.2021
VIII ZR 346/19
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 967
MDR 2021, 584
NJW 2021, 1887
NZM 2021, 431
ZMR 2021, 578
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 369/18
LG Köln, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 68/19

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 346/19

DRsp Nr. 2021/5105

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache

Wird der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt es für die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Kostenentscheidung darauf an, ob die Beschwerde voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätte und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, juris).

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (§ 91a ZPO).

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagte im vorliegenden Verfahren aufgrund einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung der ihr im Jahr 2016 vermieteten Wohnung mit einer Fläche von 62 qm (monatliche Nettokaltmiete 750 €) in Anspruch genommen. In dem Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2017 wird ausgeführt, der Sohn der Kläger benötige die Wohnung, weil er einen größeren Wohnraumbedarf habe und insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz brauche.