OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.06.2010
9 UF 49/10
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 39/10

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 49/10

DRsp Nr. 2010/19385

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren nach dem FamFG

Im Rahmen der nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist wesentlich darauf abzustellen, ob ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 10. März 2010 - 22 F 39/10 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mieter einer in dem Hausanwesen in gelegenen Wohnung. Eine weitere Wohnung in dem Hausanwesen wird von dem Antragsgegner bewohnt. Vermieter der Wohnungen ist der Vater des Antragstellers.