OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.05.2016
6 WF 46/16
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 103
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 163/15

Kostenentscheidung nach Zurückweisung eines Vaterschaftsanfechtungsbegehrens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 6 WF 46/16

DRsp Nr. 2016/12341

Kostenentscheidung nach Zurückweisung eines Vaterschaftsanfechtungsbegehrens

Wird der die Vaterschaft anfechtende Vater im Rahmen eines gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens mit an biologischer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als leiblicher Vater des Kindes festgestellt, und ist ein Mehrverkehr der Mutter im Empfängniszeitraum von dieser stets bestritten und im Verfahren nicht festgestellt worden, so ist es auch dann nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, wenn die Mutter einem vorgerichtlichen Begehren des Vaters auf ihre Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB) nicht zugestimmt hatte.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 24. März 2016 - 20 F 163/15 AB - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.