OLG Bamberg - Beschluß vom 12.01.1996
2 WF 97/95
Normen:
ZPO § 92 § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 147
FamRZ 1996, 886

Kostenerstattung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozeßausgang

OLG Bamberg, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 2 WF 97/95

DRsp Nr. 1996/22862

Kostenerstattung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozeßausgang

»Ergeht bei einem für Streitgenossen unterschiedlichen Prozeßausgang die Kostengrundentscheidung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO nach der sogenannten "Baumbach'schen Formel", so kann der siegreiche Streitgenosse für die dem gemeinsamen Rechtsanwalt der Streitgenossen geschuldeten Gebühren grundsätzlich nur entsprechend seiner eigenen wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit Kostenerstattung vom Gegner verlangen.

Normenkette:

ZPO § 92 § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 147
FamRZ 1996, 886