OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2007
5 WF 247/06
Normen:
ZPO § 104 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1145/05

Kostenfestsetzung - Anforderungen an Festsetzung einer Einigungsgebühr für Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 5 WF 247/06

DRsp Nr. 2007/12639

Kostenfestsetzung - Anforderungen an Festsetzung einer Einigungsgebühr für Sorgerechts- und Umgangsverfahren

»Die Festsetzung einer Einigungsgebühr für ein gerichtliches Verfahren ist wegen des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung auch protokolliert worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1523 ff.). Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Maßgabe, dass es (statt eines vollstreckungsfähigen Vergleichs) einer protokollierten Vereinbarung bedarf.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Entscheidungsgründe: