OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2007
10 WF 207/06
Normen:
RVG § 46 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 121 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 273/05

Kostenfestsetzung bei Terminswahrnehmung durch Unterbevollmächtigten anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 207/06

DRsp Nr. 2007/6666

Kostenfestsetzung bei Terminswahrnehmung durch Unterbevollmächtigten anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr ist nicht dadurch gehindert, dass der Verhandlungstermin nicht vom beigeordneten Rechtsanwalt, sondern von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen worden ist. 2. Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 121 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.