OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.01.1998
2 WF 159/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 174

Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Detektivkosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 WF 159/97

DRsp Nr. 1998/17020

Kostenfestsetzung; Kostenerstattung; Detektivkosten

»Detektivkosten sind erstattungsfähig, sofern sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozeßbezogen sind, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Zuvor angebotene Beweismittel müssen daher ausgeschöpft sein. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Ermittlungen den Prozeßausgang auch tatsächlich beinflußt haben.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Detektivkosten i. H. v. 1.425,43 DM.

Sie begehrte mit Schriftsatz vom 16.11.1995 von ihrem geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt i. H. v. zunächst monatlich 700,00 DM. Hiergegen hatte sich der Beklagte unter anderem mit der Behauptung gewandt, die Klägerin habe seit rechtskräftiger Ehescheidung (20.10.1995) einen Lebenspartner in ihren Haushalt aufgenommen; für ihre diesem gewährten Dienstleistungen müsse sie sich Einkommen unterhaltsrechtlich anrechnen lassen, Als Beweismittel war der Freund der Klägerin benannt worden. Diese hat eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Zeugen bestritten.