I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Detektivkosten i. H. v. 1.425,43 DM.
Sie begehrte mit Schriftsatz vom 16.11.1995 von ihrem geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt i. H. v. zunächst monatlich 700,00 DM. Hiergegen hatte sich der Beklagte unter anderem mit der Behauptung gewandt, die Klägerin habe seit rechtskräftiger Ehescheidung (20.10.1995) einen Lebenspartner in ihren Haushalt aufgenommen; für ihre diesem gewährten Dienstleistungen müsse sie sich Einkommen unterhaltsrechtlich anrechnen lassen, Als Beweismittel war der Freund der Klägerin benannt worden. Diese hat eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Zeugen bestritten.
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