I. Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer vorprozessualen Gutachtensgebühr in Höhe von 5.400,00 DM.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Bereits während des Scheidungsverfahrens, das mit Urteil vom 27.05.1992 (5 F 91/91 Amtsgericht Karlsruhe) endete, hatte der Beklagte auf Aufforderung der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 06.09.1991 (Zustellung des Scheidungsantrags) erteilt. Hierauf hat die Klägerin ein im hälftigen Miteigentum des Beklagten stehendes Hausanwesen durch den Gutachterausschuß der Stadt Karlsruhe schätzen lassen. Für die am 14.09.1992 erstatteten Wertgutachten zum Zeitpunkt der Eheschließung (Mai 1967) und zum Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB hat sie 5.400,00 DM entrichtet.
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