OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.07.2006
1 WF 160/06
Normen:
RVG § 46 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1855
Vorinstanzen:
AG Duderstadt, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 44/06

Kostenfolge der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 1 WF 160/06

DRsp Nr. 2007/16534

Kostenfolge der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

Durch den Erlass von § 46 RVG ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO) nicht unzulässig geworden.

Normenkette:

RVG § 46 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Duderstadt vom 31. Mai 2006 insoweit, als ihr anwaltlicher Vertreter mit Kanzleisitz in Rinteln lediglich zu den Bedingungen "eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet worden ist.

Diese durch das Amtsgericht angeordnete Einschränkung der Beiordnung, die die Möglichkeit der Erstattung unter anderem von Reisekosten nach § 46 RVG nimmt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, sondern angezeigt, weil ohne den einschränkenden Zusatz ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt würde, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO keinen Anspruch hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. Februar 2005, Geschäftszeichen: 2 W 283/04).