OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2007
4 U 18/07
Normen:
BGB § 259 Abs. 1, 2 § 1353 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 783
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 207/07

Kostenlast bei Veranlassung zur Auskunftsklage infolge ungenügender vorprozessualer Auskunft

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 4 U 18/07 - Aktenzeichen 4 W 10/07

DRsp Nr. 2007/19218

Kostenlast bei Veranlassung zur Auskunftsklage infolge ungenügender vorprozessualer Auskunft

»1. Macht der Auskunftspflichtige vorprozessual unter genereller Verneinung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Auskunft begehrenden auskunftsberechtigten Partei unklare und teilweise widersprüchliche Angaben, kann unter keinen Gesichtspunkten davon ausgegangen werden, dass dieser vorprozessual seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist.2. Ein solches Verhalten des Auskunftspflichtigen gibt der Auskunft begehrenden Partei genügende begründete Veranlassung anzunehmen, dass der Beklagte nicht in umfassendem Maße und mit der gebotenen Sorgfalt seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist und damit zur Klageerhebung.«

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1, 2 § 1353 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 ZPO) des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.06.2007 hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht dem Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt hat.