OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.04.2011
17 UF 82/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1751
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 2208/09

Kostenpflicht des minderjährigen Kindes in Abstammungssachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 17 UF 82/11

DRsp Nr. 2011/9545

Kostenpflicht des minderjährigen Kindes in Abstammungssachen

In Abstammungssachen können einem minderjährigen Kind gemäß § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten auferlegt werden. Die übereinstimmende Formulierung "Verfahren, die die Person betreffen" in §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 81 Abs. 3 FamFG hat wegen des unterschiedlichen Gesetzeszweckes nicht zwingend zur gleichen Auslegung dieses Begriffes zu führen.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 27.01.2011 (24 F 2208/09) in Ziffer 2

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte Ziffer 3.

Im Übrigen berührt das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung nicht.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 699,10 €

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe: