OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2020
9 WF 312/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 122/19

Kostentragung nach Antragsrücknahme um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 9 WF 312/19

DRsp Nr. 2020/3641

Kostentragung nach Antragsrücknahme um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. November 2019 - Az. 35 F 122/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

1.

Die Antragstellerin hatte am 2. September 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, die das Amtsgericht ohne dessen Anhörung mit Beschluss vom selben Tage antragsgemäß erlassen hatte. Auf den Terminsantrag des damit nicht einverstandenen Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, so dass der für den 2. Oktober 2019 angesetzte Anhörungstermin aufgehoben worden ist. Mit Beschluss vom 8. November 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg der Antragstellerin (allein) die Kosten des durch Antragsrücknahme beendeten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unzulässig.