Kostentragungspflicht bei zur Fristwahrung eingelegtem Rechtsmittel - sofortige Beschwerde
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 2 WF 66/96
DRsp Nr. 1998/3003
Kostentragungspflicht bei zur Fristwahrung eingelegtem Rechtsmittel - sofortige Beschwerde
Auch wenn einem Kostenantrag nach § 515 III S. 2 ZPO dann nicht stattzugeben ist, wenn der Berufungsführer sein Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt und vor Ablauf der Begründungsfrist wieder zurückgenommen hat, so gelten diese Grundsätze nicht für ein Verfahren, in dem es um eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620ZPO geht. Wird die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung daher zurückgenommen, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann aufzuerlegen, wenn die Beschwerde ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.