OLG Bamberg - Beschluß vom 18.09.1996
2 WF 66/96
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 § 620 § 620c § 620g ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1227

Kostentragungspflicht bei zur Fristwahrung eingelegtem Rechtsmittel - sofortige Beschwerde

OLG Bamberg, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 2 WF 66/96

DRsp Nr. 1998/3003

Kostentragungspflicht bei zur Fristwahrung eingelegtem Rechtsmittel - sofortige Beschwerde

Auch wenn einem Kostenantrag nach § 515 III S. 2 ZPO dann nicht stattzugeben ist, wenn der Berufungsführer sein Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt und vor Ablauf der Begründungsfrist wieder zurückgenommen hat, so gelten diese Grundsätze nicht für ein Verfahren, in dem es um eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO geht. Wird die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung daher zurückgenommen, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann aufzuerlegen, wenn die Beschwerde ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 § 620 § 620c § 620g ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1227