OLG Köln - Beschluß vom 23.10.2000
26 WF 79/00
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; KostO § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 23/99

Kostentragungspflicht der Pflegeeltern bei Antrag auf Verbleibensanordnung

OLG Köln, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 26 WF 79/00

DRsp Nr. 2001/7647

Kostentragungspflicht der Pflegeeltern bei Antrag auf Verbleibensanordnung

1. Beantragen Pflegeeltern eine Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB und endet das Verfahren mit einem Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, so haben sie im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 3 Nr. 2 KostO auch die Hälfte der Sachverständigenkosten zu tragen.2. Eine weitergehende Kostentragungspflicht als Interessenschuldner im Sinne des § 2 Nr. 2 KostO scheidet dagegen aus (i. A. an OLG Hamm FGPrax 1995, 127, 128).

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; KostO § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Düren die Erinnerungen der Antragsteller und des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Düren vom 17. Dezember 1999, mit der zu Lasten der Antragsteller die Hälfte der in dem Verfahren 21 F 23/99 AG Düren angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 23.764,02 DM in Ansatz gebracht worden ist, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller, mit der diese eine Aufhebung des Kostenansatzes zu ihren Lasten anstreben, ist ebenso wie die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors, der beantragt hat, die weiteren Kosten in Höhe von 11.882,01 DM ebenfalls gegen die Antragsteller in Ansatz zu bringen, zulässig, jedoch nicht begründet.