Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Düren die Erinnerungen der Antragsteller und des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Düren vom 17. Dezember 1999, mit der zu Lasten der Antragsteller die Hälfte der in dem Verfahren 21 F 23/99 AG Düren angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 23.764,02 DM in Ansatz gebracht worden ist, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller, mit der diese eine Aufhebung des Kostenansatzes zu ihren Lasten anstreben, ist ebenso wie die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors, der beantragt hat, die weiteren Kosten in Höhe von 11.882,01 DM ebenfalls gegen die Antragsteller in Ansatz zu bringen, zulässig, jedoch nicht begründet.
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