Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 19. Oktober 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 900 €.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
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