OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.01.2013
13 UF 135/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 232
FamRB 2013, 247
FamRZ 2013, 971
MDR 2013, 601
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 19.10.2012

Kostenverteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Billigkeit der Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen Kosten; Verteilung der gerichtlichen Kosten zwischen der Kindesmutter und dem Erzeuger des Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 13 UF 135/12

DRsp Nr. 2013/3400

Kostenverteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Billigkeit der Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen Kosten; Verteilung der gerichtlichen Kosten zwischen der Kindesmutter und dem Erzeuger des Kindes

Die Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen Kosten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit. Zur Verteilung der gerichtlichen Kosten zwischen Kindesmutter und dem Mann, der der Kindesmutter beigewohnt hat, sich aber nicht als Erzeuger des Kindes herausstellt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 19. Oktober 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 900 €.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren.