OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2015
10 UF 85/13
Normen:
FamFG § 150;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 738/07

Kostenverteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach Zuvielforderung der Ehefrau auf Grund abweichender Bewertung des Unternehmens des Ehemanns

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 10 UF 85/13

DRsp Nr. 2016/12304

Kostenverteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach Zuvielforderung der Ehefrau auf Grund abweichender Bewertung des Unternehmens des Ehemanns

Die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 FamFG erscheint im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Güterrechtssache jedenfalls dann nicht als unbillig, § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG, wenn die Zuvielforderung des einen Ehegatten maßgeblich von der Bewertung des Unternehmens des anderen Ehegatten beeinflusst wurde, die ein Laie nicht zuverlässig prognostizieren kann.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.289,09 € (= 24.073,10 € + 38.215,99 €) festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 150;

Gründe: