BVerwG - Urteil vom 30.06.2010
5 C 3.09
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BAföG § 27 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1; BAföG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BAföGVwV Nr. 27.2.5 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 986
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 15 K 05.5554
VGH Bayern, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Kraftfahrzeug als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder als verwertbares und anzurechnendes Vermögen; Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheids über Ausbildungsförderung bei der Nichtberücksichtigung von Vermögen; Abzugsfähigkeit von Herausgabeansprüchen des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder; Bindung der Gerichte an eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 5 C 3.09

DRsp Nr. 2010/16422

Kraftfahrzeug als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder als verwertbares und anzurechnendes Vermögen; Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheids über Ausbildungsförderung bei der Nichtberücksichtigung von Vermögen; Abzugsfähigkeit von Herausgabeansprüchen des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder; Bindung der Gerichte an eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 2006 insoweit zurückgewiesen hat, als dieses die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.563,07 EUR abgewiesen hat.