BAG - Urteil vom 03.07.2003
2 AZR 487/02
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1 ; InsO § 113 Abs. 2 ; KSchG § 4 S. 4 ; BGB §§ 182 ff. ; SGB IX § 85 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 435
BAGE 107, 50
BB 2003, 2518
DB 2003, 2494
DZWIR 2003, 508
KTS 2004, 177
NJW 2004, 244
NZA 2003, 1335
ZIP 2003, 2129
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1347/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5610/00

Kündigung; Erziehungsurlaub; Insolvenzrecht; Prozeßrecht - Kündigung durch Insolvenzverwalter gegenüber einer in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin ohne Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG; verspätete Klageerhebung (§ 113 Abs. 2 InsO); Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG bei unterbliebener Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG?

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 487/02

DRsp Nr. 2003/13657

Kündigung; Erziehungsurlaub; Insolvenzrecht; Prozeßrecht - Kündigung durch Insolvenzverwalter gegenüber einer in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin ohne Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG; verspätete Klageerhebung (§ 113 Abs. 2 InsO); Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG bei unterbliebener Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG?

»Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG).«

Orientierungssätze: Will ein im Erziehungsurlaub befindlicher Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muß er nach § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO grundsätzlich auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf § 18 Abs. 1 BErzGG beruft. Nach § Abs. Satz 2 iVm. § Satz 4 läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, jedoch erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.