KSchG § 4 S. 1, 4 ; SGB IX § 85 ; BGB § 1903 § 131 § 113 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 85 SGB IX
ArbRB 2008, 265
AuA 2008, 235
BAGE 125, 345
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 385/06
ArbG Berlin, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 16435/05
Kündigung; Prozessrecht; Schwerbehindertenrecht; Betreuungsrecht; Zugang - Ordentliche Kündigung eines unter Betreuung stehenden schwerbehinderten Arbeitnehmers (taubstumm, GdB 100); Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG bei fehlender Zustimmung des Integrationsamts: Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG; Zugang des Kündigungsschreibens bei bestehender Betreuung erst mit Kenntniserlangung des Betreuers?; Anwendung des § 113 BGB bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts gem. § 1903 BGB?; Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Arbeitgeber nicht bekannt gegebener Wohnungsänderung
BAG, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 864/06
DRsp Nr. 2008/13986
Kündigung; Prozessrecht; Schwerbehindertenrecht; Betreuungsrecht; Zugang - Ordentliche Kündigung eines unter Betreuung stehenden schwerbehinderten Arbeitnehmers (taubstumm, GdB 100); Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG bei fehlender Zustimmung des Integrationsamts: Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG; Zugang des Kündigungsschreibens bei bestehender Betreuung erst mit Kenntniserlangung des Betreuers?; Anwendung des § 113BGB bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts gem. § 1903BGB ?; Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Arbeitgeber nicht bekannt gegebener Wohnungsänderung
»Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das Fehlen der nach § 85SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 4 Satz 4 KSchG).«
Orientierungssätze:
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