BGH - Beschluss vom 15.06.2016
XII ZB 89/16
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34 Abs. 2 S. 1-2; VersAusglG § 34 Abs. 5; VersAusglG § 34 Abs. 6 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 338
FamRZ 2016, 1438
FuR 2016, 3
FuR 2016, 579
MDR 2016, 1337
NJW 2016, 2321
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 3050/15
OLG München, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 1698/15

Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalts hinsichtlich Aussetzung

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 89/16

DRsp Nr. 2016/11948

Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalts hinsichtlich Aussetzung

Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 32; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34 Abs. 2 S. 1-2; VersAusglG § 34 Abs. 5; VersAusglG § 34 Abs. 6 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der weiteren Beteiligten (Ehefrau) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechte dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund) ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Entgeltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto der Ehefrau und von dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen wurden.