BGH - Beschluss vom 17.07.2013
IV ZR 86/13
Normen:
ZPO § 148; VersAusglG § 32; VersAusglG § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 12/12

Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung auch bei Tod der ausgleichberechtigten Person; Aussetzen eines Verfahrens zwecks Abwartens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 86/13

DRsp Nr. 2013/18456

Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung auch bei Tod der ausgleichberechtigten Person; Aussetzen eines Verfahrens zwecks Abwartens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148; VersAusglG § 32; VersAusglG § 37 Abs. 1;

Gründe

I. Der am 26. Juli 1946 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten versicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 12. September 1995 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Ferner wurden durch Beschluss vom 13. Dezember 1995 zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 41,37 DM pro Monat begründet. Am 5. Januar 2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Er erhält seit 1. August 2011 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente von 411,73 € brutto monatlich.