LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2007
2 Ta 294/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 265
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 4 Ca 1856 a/06 vom 07.11.2006,

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2007 (2 Ta 294/06) - DRsp Nr. 2007/5887

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 294/06

DRsp Nr. 2007/5887

(Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweis, Insolvenz, Privatinsolvenz

»Gibt eine Partei, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, es sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei auch der Name des Treuhänders mitgeteilt wird, ist diese Angabe bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Fordert das Gericht die Partei pauschal auf, "für die Angaben in der PKH-Erklärung Belege beizubringen", ist dies nicht ausreichend, da hieraus nicht zu erkennen ist, dass das Gericht einen weiteren Nachweis der Insolvenz verlangt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über das justizinterne Informationssystem die Angabe zur Insolvenzeröffnung nachgeprüft werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts, soweit ihm mit diesem Ratenzahlung auferlegt worden ist.