VGH Bayern - Urteil vom 18.07.2017
3 BV 16.590
Normen:
BayBeamtVG Art. 35, Art. 36, Art. 92, Art. 105 Abs. 1; VersAusglG § 37; VersAusglG § 38;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 98
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 15.1306

Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld; Versorgungsausgleich; Rentenversicherung

VGH Bayern, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 3 BV 16.590

DRsp Nr. 2017/12976

Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld; Versorgungsausgleich; Rentenversicherung

Das Witwengeld unterliegt auch dann einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehemann selbst wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Ruhestandsbezüge erhalten hat (im Anschluss an BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [...]; U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - [...]). (Rn. 31)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 35, Art. 36, Art. 92, Art. 105 Abs. 1; VersAusglG § 37; VersAusglG § 38;

Tatbestand

Die am ... November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).