OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2000
10 UF 150/99
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1370 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 274
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 216/98

Leistungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung - Begrenzung nachehelichen Unterhalts - Verwirkung des Unterhaltsanspruch - Ehebruch

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 150/99

DRsp Nr. 2001/3494

Leistungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung - Begrenzung nachehelichen Unterhalts - Verwirkung des Unterhaltsanspruch - Ehebruch

1. Auch wenn eine (hier: 37-jährige) Frau an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen leidet und Tätigkeiten mit starker psychischer Beanspruchung, unter starkem Leistungsdruck und mit Anforderungen an Entscheidungskompetenz sowie kommunikativen Fähigkeiten nicht ausüben kann, ist sie in der Lage, monatlich 1.500 DM zu verdienen.2. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der (hier: 7-jährigen) Ehezeit keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten, dann erscheint es angemessen, den nachehelichen Unterhalt auf zwei Drittel der Ehezeit zu begrenzen3. Ein einmaliger Ehebruch, bei dem der Unterhaltsberechtigte zudem unter Alkoholeinfluss stand, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1579 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: