OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1995
2 UF 245/94
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 § 1570 § 1581 § 1582 § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1488
OLGReport-Hamm 1995, 166

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 2 UF 245/94

DRsp Nr. 1996/3291

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

1. Ein arbeitsloser, persönlich ungebundener Unterhaltsschuldner, der seiner geschiedenen Ehefrau und einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, muß seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz auch auf den überregionalen Bereich ausdehnen,2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret vorgetragen ist, in welcher Weise sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.3. Unterhaltsleistungen an andere Unterhaltsgläubiger (hier die erste geschiedene Ehefrau) mindern die Leistungsfähigkeit nicht, wenn keine Zahlungen geleistet werden und die Unterhaltsansprüche nicht tituliert sind.4. In dem Umfang, in dem Ehegattenunterhalt durch einstweilige Anordnung tituliert ist, bedarf es keiner verzugsbegründenden Mahnung für den nachehelichen Unterhalt.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 § 1570 § 1581 § 1582 § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Beklagten führt - mit Ausnahme des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils - zur vollständigen Abweisung der Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung begehrt, dass den Beklagten für die Zeit ab dem 01.05.1993 keine Unterhaltsansprüche mehr zustehen.