KG - Urteil vom 01.10.2010
13 UF 91/10
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 30; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1302
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 1610/09

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung neben Leistungen nach dem SGB II

KG, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 13 UF 91/10

DRsp Nr. 2011/9516

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung neben Leistungen nach dem SGB II

1. Erzielt der Unterhaltsschuldner neben Leistungen nach dem SGB II Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder sind solche dem Unterhaltsschuldner fiktiv zuzurechnen, so ist er insoweit als leistungsfähig anzusehen, als sein Gesamteinkommen unter Einschluss der Leistungen nach dem SGB II über dem Selbstbehalt liegt. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bemisst sich danach, welches Einkommen ihm nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 11 Abs. 2 SGB II, 30 SGB II verbleibt. Als Freibetrag im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II aus einem erst zu schaffenden Titel kann nur ein Betrag eingesetzt werden, der der nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermittelnden Leistungsfähigkeit aus den zusammengerechneten Einkünften - unter Berücksichtigung der übrigen Freibeträge - entspricht.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 1610/09 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 monatlich 53,60 EUR,

für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010 monatlich 103,50 EUR,