OLG Brandenburg - Urteil vom 11.09.2007
10 UF 28/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1607 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 73/06

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners: Einkommensermittlung Selbständiger

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 10 UF 28/07

DRsp Nr. 2007/18277

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners: Einkommensermittlung Selbständiger

1. Zur Unterhaltsberechnung Selbständiger ist aufgrund der üblichen Einkommensschwankungen das Durchschnittseinkommen aus dem Gewinn der letzten drei aufeinander folgenden Jahre zu ermitteln. Dieser ist um Privatanteile, vor allem bei Pkw- und Telefonkosten zu berichtigen. Vorsorgeaufwendungen für die Krankenkasse und Altersversorgung sind in Abzug zu bringen. 2. Kommen für den Unterhaltsanspruch mehrere Schuldner in Betracht, braucht sich der Unterhaltsgläubiger in entsprechender Anwendung von § 1607 Abs. 2 BGB nicht auf fiktive Einkünfte eines Unterhaltsgläubigers verweisen lassen. 3. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsgläubiger seine Einkünfte nicht stets unaufgefordert erteilt hat, begründet keine schwere Verfehlung gemäß § 1611 BGB, die zum Unterhaltsausschluss führt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1607 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Kindesunterhalt noch ab April 2006 geltend.

Der am ... 1987 geborene Kläger, der im Haushalt seiner Mutter lebt und noch zur Schule geht, ist der eheliche Sohn des Beklagten. Aus der Ehe des Beklagten mit der Mutter des Klägers sind auch die Kinder J..., geb. am ... 1985, und C..., geb. am ... 1995, hervorgegangen.