I.
Der Kläger macht Kindesunterhalt noch ab April 2006 geltend.
Der am ... 1987 geborene Kläger, der im Haushalt seiner Mutter lebt und noch zur Schule geht, ist der eheliche Sohn des Beklagten. Aus der Ehe des Beklagten mit der Mutter des Klägers sind auch die Kinder J..., geb. am ... 1985, und C..., geb. am ... 1995, hervorgegangen.
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