LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.10.2012
9 Ta 146/12
Normen:
BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1324
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 672/12

Leistungsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss; Selbstbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 146/12

DRsp Nr. 2012/23054

Leistungsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss; Selbstbehalt

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der Arbeitsgerichts Trier vom 14.6.2012, Az. 2 Ca 672/12, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als einsetzbares Vermögen im Rahmen gewährter ratenfreier Prozesskostenhilfe für eine auf Feststellung des Fortbestands eines Ausbildungsverhältnisses gerichteten Klage.

Der Beschwerdegegner ist 21 Jahre alt. Er lebt im Haushalt seiner Eltern. Er hat eine noch nicht volljährige, unterhaltsberechtigte Schwester. Der Vater des Beschwerdegegners befindet sich im Verfahren der Verbraucherinsolvenz. Ausweislich eines Schreibens des Treuhänders im Inolvenzverfahren erzielte der Vater im Monat Juli 2012 ein Nettoeinkommen von 2.873,18 EUR. Hiervon hatte er 495,26 EUR der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Der Vater des Beschwerdegegners ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt kein Einkommen.

Der Beschwerdegegner selbst erzielt derzeit kein eigenes laufendes Einkommen. Er hat im Juni 2012 seine Ausbildung als Straßenbauer erfolgreich beendet.