Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz (AG Aachen, NJW-RR 1991, 1112) aufgehoben und zur Begründung ihrer Entscheidung auf den - für die Kammer bindenden - Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 23.10.1991 (DRsp I (133) 460 a-b = NJW 1992, 513) Bezug genommen. Nach den vom OLG aufgestellten Grundsätzen komme es darauf an, ob sich das Mietverhältnis zwischen den Parteien als »unauffälliger Durchschnittsfall« darstellt oder ob Besonderheiten vorliegen, welche die Erteilung der begehrten Erlaubnis für die kirchliche Vermieterin als unzumutbar erscheinen lassen. Solche Besonderheiten hat die Kammer im vorl. Fall darin gesehen, daß das fragliche Haus zusammen mit anderen Gebäuden (Kirche und Kloster) in einem auch äußerlich abgegrenzten Gebiet liegt, das eindeutig kirchlichen Charakter besitzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|