LG Aachen vom 10.07.1992
5 S 472/90
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)477d
FamRZ 1993, 325
NJW 1992, 2897

LG Aachen - 10.07.1992 (5 S 472/90) - DRsp Nr. 1993/2298

LG Aachen, vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 5 S 472/90

DRsp Nr. 1993/2298

d. Auch wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung zu bejahen ist und der Erteilung der Erlaubnis hierzu weder ein in der Person des Dritten liegender wichtiger Grund noch der Gesichtspunkt einer Überbelegung der Wohnung entgegensteht, darf eine katholische Kirchengemeinde als Vermieterin die Erlaubnis dann als unzumutbar ablehnen, wenn die Wohnung in einer Umgebung liegt, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 Satz 1;

Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz (AG Aachen, NJW-RR 1991, 1112) aufgehoben und zur Begründung ihrer Entscheidung auf den - für die Kammer bindenden - Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 23.10.1991 (DRsp I (133) 460 a-b = NJW 1992, 513) Bezug genommen. Nach den vom OLG aufgestellten Grundsätzen komme es darauf an, ob sich das Mietverhältnis zwischen den Parteien als »unauffälliger Durchschnittsfall« darstellt oder ob Besonderheiten vorliegen, welche die Erteilung der begehrten Erlaubnis für die kirchliche Vermieterin als unzumutbar erscheinen lassen. Solche Besonderheiten hat die Kammer im vorl. Fall darin gesehen, daß das fragliche Haus zusammen mit anderen Gebäuden (Kirche und Kloster) in einem auch äußerlich abgegrenzten Gebiet liegt, das eindeutig kirchlichen Charakter besitzt.

Fundstellen
DRsp I(133)477d
FamRZ 1993, 325
NJW 1992, 2897