LG Arnsberg - Beschluß vom 16.03.2000
6 T 136/00
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1 § 1901 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1313

LG Arnsberg - Beschluß vom 16.03.2000 (6 T 136/00) - DRsp Nr. 2001/9993

LG Arnsberg, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 6 T 136/00

DRsp Nr. 2001/9993

Sind die rechtlichen Kenntnisse eines Betreuers in einer Eignungsprüfung der Betreuungsbehörde eher als mangelhaft zu bezeichnen, bedeutet dies nicht unbedingt, daß er für das Amt eines Betreuers ungeeignet ist. Denn abgesehen davon, daß diese rechtliche Kenntnisse vertieft werden können, kann sich ein Betreuer bei Auftreten von Unklarheiten durch Rückfragen bei Gericht oder anderen Behörden informieren.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1 § 1901 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 01.10.1999 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für den Beteiligten zu 1) bestellt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) als zuständige Betreuungsbehörde mit seiner Beschwerde vom 28.01.2000.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 FG und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 69 g Abs. 1 FGG.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.