Durch Beschluss vom 01.10.1999 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für den Beteiligten zu 1) bestellt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) als zuständige Betreuungsbehörde mit seiner Beschwerde vom 28.01.2000.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 FG und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 69 g Abs. 1 FGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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