LG Augsburg - Beschluß vom 01.07.1994
5 T 1471/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 176

LG Augsburg - Beschluß vom 01.07.1994 (5 T 1471/93) - DRsp Nr. 1995/2050

LG Augsburg, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 5 T 1471/93

DRsp Nr. 1995/2050

Liegen bei einem Betroffenen weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung vor und hat er zwei Personen zu seine Generalbevollmächtigten ernannt und diese zur Besorgung aller seiner persönlichen und Vermögensangelegenheiten ermächtigt mit der Befugnis, für ihn alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, mit der Maßgabe, daß die Bevollmächtigten nur gemeinsam zu einer Vertretung berechtigt sind, so besteht kein Anlaß für eine Kontrollbetreuung, wenn keinerlei Anhaltspunkt vorliegt, daß die Bevollmächtigten Handlungen gegen den Willen des Betroffenen vornehmen könnten.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 176