LG Berlin - 06.04.1982 (83 T 95/82) - DRsp Nr. 1994/14329
LG Berlin, vom 06.04.1982 - Aktenzeichen 83 T 95/82
DRsp Nr. 1994/14329
Es ist Aufgabe der Eltern, ihre Elternverantwortung für ihre Kinder selbst zu regeln und zu diesem Zweck in eigener Verantwortung zu prüfen, abzuwägen und bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeizuführen. Diese Einigungspflicht hat Vorrang vor Maßnahmen nach § 1666BGB. Daraus folgt, daß ein Elternteil allein nicht das Kind an eine andere Schule ummelden kann.